ABSCHNITT IIIa WINTERFEIERTAGSVERGÜTUNG
§ 13j.
(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis, das dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegt, vor oder während der Winterfeiertage beendet wird und die keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt aus einem anderen, nicht dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegenden Arbeitsverhältnis haben, haben Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse unter folgenden Voraussetzungen:
1. Der Anspruch besteht nur für jene Winterfeiertage, für die kein Refundierungsanspruch des Arbeitgebers nach § 13i besteht; § 13i Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
2. Für die Berechnung der Winterfeiertagsvergütung gilt § 13i Abs. 2 mit der Maßgabe, daß von der Vergütung ein Pauschalsatz von 30% pro Tag abzuziehen ist.
3. Der Arbeitnehmer muß in dem den Winterfeiertagen vorangehenden Kalenderjahr - das ist das Kalenderjahr, in das die Winterfeiertage des Monats Dezember fallen - mindestens 26 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben.
4. Hat der Arbeitnehmer in dem den Winterfeiertagen vorangehenden Kalenderjahr weniger als 26 Anwartschaftswochen, mindestens aber 14 Anwartschaftswochen erworben, so hat er Anspruch auf aliquote Abgeltung der Winterfeiertage. Der aliquote Anspruch beträgt bei 14 bis 19 Anwartschaftswochen 50% und bei 20 bis 25 Anwartschaftswochen 75% der Vergütung gemäß Z 1 und 2. Der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung in einem Kalenderjahr ist jedenfalls mit dem Anspruch nach Z 1 begrenzt.
(2) Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist von der Urlaubskasse auf Grund der Meldungen nach § 22 festzustellen und an den Arbeitnehmer auf dessen Antrag, jedenfalls aber mit dem nach den Winterfeiertagen nächstfolgenden Urlaubsentgelt bzw. -abfindung auszuzahlen. Bei Auszahlung mit dem Urlaubsentgelt gebührt dem Arbeitgeber auch für die Winterfeiertagsvergütung der Pauschbetrag nach § 13i Abs. 4 zweiter Satz.
(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse, Sachbereich Winterfeiertagsvergütung, hat einen Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu zahlen, der der Summe der Abschläge gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Geschäftsjahr entspricht. Der Beitrag ist mit Abschluß des Geschäftsjahres (1. April) zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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