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BUAG § 12. Pfändungsschutz, BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 31.07.2010

ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN

§ 12. Pfändungsschutz

(1) Das von der Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 überwiesene Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht den Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf dieses Urlaubsentgelt (§ 8 Abs. 6 und 7) betrifft. Eine ungeachtet dieser Bestimmung vorgenommene Pfändung ist vom Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse mitzuteilen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte genießen im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht (§ 23 der Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/1914) und bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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