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BUAG § 12. Pfändungsschutz, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010

ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN

§ 12. Pfändungsschutz

(1) Das von der Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 überwiesene Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht den Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf dieses Urlaubsentgelt (§ 8 Abs. 6 und 7) betrifft. Eine ungeachtet dieser Bestimmung vorgenommene Pfändung ist vom Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse mitzuteilen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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