ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN
§ 11. Verfall von Urlaubsentgelt und Abfindung
(1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.
(2) Der Anspruch auf Abfindung verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig Jahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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