ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN
§ 11. Verfall von Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Abfindung
(1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 6.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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