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BUAG § 10. Abfindung, BGBl. I Nr. 137/2013, gültig von 01.01.2015 bis 31.07.2017

ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN

§ 10. Abfindung

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn

a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;

b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.

(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.

(2) Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über.

(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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