ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN
§ 10. Abfindung
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn
a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.
(2) Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über.
(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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