BUAG § 10. Abfindung, BGBl. I Nr. 71/2021, gültig ab 01.04.2021

ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN

§ 10. Abfindung

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn

a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;

b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt;

c) er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.

(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.

(2) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

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