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BUAG-Zuschlagsverordnung § 6. Inkrafttreten, BGBl. II Nr. 357/2014, gültig von 18.12.2014 bis 07.12.2015

§ 6. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Mit Ablauf des treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2009, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2011 tritt mit in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2012 tritt mit in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2013 tritt mit in Kraft.

(5) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2013 tritt mit in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) § 1, § 3a und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2014 treten mit in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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