TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BUAG-Zuschlagsverordnung § 6. Inkrafttreten, BGBl. II Nr. 368/2012, gültig von 07.11.2012 bis 03.01.2013

§ 6. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Mit Ablauf des treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2009, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2011 tritt mit in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2012 tritt mit in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76590