BUAG-Zuschlagsverordnung § 6. Inkrafttreten, BGBl. II Nr. 419/2010, gültig von 01.01.2011 bis 19.12.2011

§ 6. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Mit Ablauf des treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2009, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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