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BUAG-Zuschlagsverordnung § 4. Zuschlag – Winterfeiertage, BGBl. II Nr. 436/2021, gültig ab 01.01.2022

§ 4. Zuschlag – Winterfeiertage

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.

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