BUAG-Zuschlagsverordnung § 3. Nebenleistungen, BGBl. II Nr. 419/2010, gültig ab 01.01.2011
§ 3. Nebenleistungen
Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen gemäß § 26 Abs. 1 BUAG beträgt für Urlaubstage, die nach dem liegen, 30,1% des Urlaubsentgelts.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76590