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BTVG § 18. Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehungsklausel, BGBl. I Nr. 7/1997, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001

§ 18. Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf nach seinem Inkrafttreten geschlossene Bauträgerverträge über Bauvorhaben anzuwenden, bei denen der Baubeginn nach dem der Baubehörde angezeigt worden ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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