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BTVG § 15. Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers, BGBl. I Nr. 7/1997, gültig ab 01.01.1997

§ 15. Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.

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