I. ABSCHNITT
§ 7. Wohnbeihilfe
(1) Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Mietwohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.
(2) Die Länder können durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Ausmaß für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Eigentumswohnungen Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968 gewährt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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