I. ABSCHNITT
§ 2. Voraussetzungen für die Förderung
(1) Eine Förderung wird Gemeinden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und für Eigentumswohnungen auch sonstigen juristischen Personen zur Errichtung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 130 m2, wobei 75 vH der Wohnungen eine Nutzfläche von 90 m2 nicht überschreiten sollen, gewährt, wenn
1. sichergestellt ist, daß die Baukosten der zu errichtenden Wohnungen die vom Land gemäß § 2 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen;
2. das zu errichtende Gebäude und seine Wohnungen nicht mit betriebskostenintensiven Anlagen, die über die normale Ausstattung hinausgehen, ausgestattet werden;
3. die Grund- sowie die Aufschließungskosten angemessen sind;
4. der Zinssatz während der gesamten Laufzeit des Hypothekardarlehens, die mindestens 25 Jahre zu betragen hat, den Nominalzinssatz der jeweils zuletzt begebenen Bundesanleihe zuzüglich 1 vH jährlich nicht übersteigt;
5. das Land Zuschüsse, die nicht aus Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 gedeckt werden dürfen, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund gewährt oder nachweist, daß die Gemeinde die Leistung dieser Zuschüsse, einschließlich ihrer allfälligen Änderung gemäß Z 6, ganz oder teilweise übernommen hat;
6. das Land bereit ist, bei Veränderung des Zinsfußes des Hypothekardarlehens seine Leistung im gleichen Ausmaß zu verändern, in dem sich die Leistung des Bundes verändert;
7. das Land bereit ist, für Darlehen gemäß § 1 die Bürgschaft zu übernehmen, soweit der Förderungswerber keine ausreichende Sicherheit bieten kann;
8. bei Gebäuden mit Eigentumswohnungen der Förderungswerber Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 10 vH der Baukosten aufbringt.
(2) Gewährt ein Land höhere Zuschüsse als der Bund, so kommt ihm hinsichtlich der Mehrleistung Gestaltungsfreiheit zu; die Vereinbarung einer späteren Rückzahlung der Mehrleistung ist möglich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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