Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 § 11. Vollziehung, BGBl. Nr. 661/1983, gültig ab 01.01.1984

IV. ABSCHNITT

§ 11. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 1, des § 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und des § 4 Abs. 2 der Bundesminister für Bauten und Technik,

2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz,

5. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen unter Bedachtnahme auf Abs. 2 die Landesregierungen.

(2) Die Vollziehung des § 9 richtet sich nach § 10 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

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