IV. ABSCHNITT
§ 11. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 1, des § 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und des § 4 Abs. 2 der Bundesminister für Bauten und Technik,
2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen unter Bedachtnahme auf Abs. 2 die Landesregierungen.
(2) Die Vollziehung des § 9 richtet sich nach § 10 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-76588