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Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 § 1. Gegenstand der Förderung, BGBl. Nr. 661/1983, gültig ab 01.01.1984

I. ABSCHNITT

§ 1. Gegenstand der Förderung

Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, sowie von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der Baukosten aufgenommen werden. Bei Einsatz von Eigenmitteln des Förderungswerbers gewährt der Bund Zuschüsse zu deren Verzinsung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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