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BSVG Übergangsrecht

Übergangsrecht

Artikel I (Anm.: aus BGBl. Nr. 384/1983 zum BGBl. Nr. 559/1978

(1) .........

(2) .........

(3) Dem Art. II Abs. 8 der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 649/1982, ist folgendes anzufügen:

„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem gelegen ist, § 140 Abs. 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.“

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 296/1990 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz schon einmal berücksichtigt wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.

(3) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 lit. b sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem eingetreten ist.

(4) Die Bestimmungen des § 113a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(5) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5 lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder § 25 Abs. 5 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des § 25a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.

(6) Abs. 5 ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab .

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 644/1989 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. a sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.

(2) § 140 Abs. 4, 7 und 9 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem liegt.

(3) § 140 Abs. 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 lit. c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab , wenn der Antrag bis beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(4) § 142 Abs. 3 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 751/1988 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) § 71 Abs. 4 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. b ist auch anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension, die durch den Auszahlungsanspruch berührt wird, vor dem liegt.

(2) § 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 611/1987 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) § 106 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 24 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(3) § 107 Abs. 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

§ 107 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten

1. a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,

b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,

2. mindestens aber, wenn der Stichtag

im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,

im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.

(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 bezeichneten Zeiten sind, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, die Bestimmungen des § 107 Abs. 8 bis 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 entsprechend anzuwenden.

(5) § 113 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß

1. in Z 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,

im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,

im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und

im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate

zu ersetzen ist;

2. in Z 3 jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr

im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,

im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,

im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und

im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr zu ersetzen ist und

3. für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Z 2 und 3

a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927

120 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928

132 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929

144 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930

156 Versicherungsmonate,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931

168 Versicherungsmonate,

b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932

120 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933

132 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934

144 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935

156 Versicherungsmonate,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936

168 Versicherungsmonate

höchstens in Betracht kommen.

(6) Die §§ 114, 116, 127 Abs. 2, 130 Abs. 5 und 139a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27, 28, 34, 35 und 37 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(7) § 119 Abs. 2 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem vollendet.

(8) § 107 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 25 lit. b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einlangen.

(9) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 140 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1979 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Personen, die am gemäß § 5 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 oder gemäß § 5 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.

(2) Eine Befreiung gemäß Abs. 1 ist bei Anwendung des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 einer Befreiung gemäß § 221 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gleichzuhalten.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1980 aus den Mitteln der Krankenversicherung 250 Millionen S und aus den Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Diese Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 113/1986 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Die Bestimmungen des § 40 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem entstanden sind.

(2) Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, 107 Abs. 1 Z 4 und 111 Abs. 2 lit. b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11, 20 lit. b und 21 lit. a sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem liegt.

(3) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen des § 78 Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 16 lit. c aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(4) Die Bestimmungen der §§ 121 Abs. 1, 122a und 124 Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 24, 25 und 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(5) Die Bestimmung des § 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(6) § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 lit. b ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem liegt. Er gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem gelegen ist.

(7) Soweit nach Abs. 6 § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 lit. b nicht anzuwenden ist, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1986 nur mit dem Faktor 1,03 vorzunehmen.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 486/1984 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. b tritt an die Stelle der Aufwertungszahl für die Zeit vor dem die nach den Vorschriften des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Pensionsanpassung jeweils in Geltung gestandene Richtzahl.

(2) Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des § 56 Abs. 1, 2 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.

(3) Die Bestimmungen der §§ 111, 114 Abs. 3, 115, 132, 136 Abs. 1, 137 Abs. 4, 138 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17, 19, 20, 25, 26, 27, 28 und 29 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(4) Personen, die erst aufgrund der Bestimmung des § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem eingetreten sind und der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Die Bestimmung des § 111 Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I § 17 ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem liegt, sofern der Versicherte nach den am in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der Stichtag


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im Jahre liegt,
Versicherungsmonate
1985
240
1986
228
1987
216
1988
204
1989
192

erworben sein müssen.

(6) Aufgehoben.

(7) Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung

a) des § 121 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder

b) des § 122 Abs. 1 lit. d des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 96 Versicherungsmonate, die unbeschadet der Bestimmungen des § 112 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen.

(8) Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für den Anspruch auf eine Alterspension oder für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 124 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 96 Versicherungsmonate, die unbeschadet der Bestimmungen des § 112 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen.

(9) Die Bestimmungen der §§ 130 und 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes ist die Bestimmung des § 130 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem liegt, sofern diese von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem liegt, die sich jedoch von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem liegt, findet die Bestimmung des § 130 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der §§ 130 und 136 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung.

(10) Abweichend von Abs. 9 bleibt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmung des § 130 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und im Falle des § 130 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. Hiebei gelten die §§ 114 Abs. 3 und 115 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am geltenden Fassung.

(11) Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder sind anstelle der am in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(12) Die Bestimmung des § 111 Abs. 3 Z 1 lit. b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag


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im Jahre liegt,
Versicherungsmonate
1985
96
1986
108
1987
120
1988
132
1989
144
1990
156
1991
168

beträgt.

(13) Die Bestimmung des § 111 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag


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im Jahre liegt,
Kalendermonate
1985
192
1986
216
1987
240
1988
264
1989
288
1990
312
1991
336

beträgt.

(14) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1985 aus Mitteln der Unfallversicherung 60 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt geführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1987 ist dieser Betrag bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 284/1981 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Personen, die gemäß § 2a letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, so lange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(2) Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 aber nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen, so lange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(3) Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, nach § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. a von dieser Pflichtversicherung aber ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert, so lange die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(4) Die im § 4 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen, die nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. c aber nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen, solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Bei diesen Personen ist für die Feststellung der Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten der Bezug der Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage dem Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten. (5. Nov., BGBl. Nr. 590/1981, Art. III Abs. 1) - .

(5) Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. c von dieser Pflichtversicherung ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(6) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(7) Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 gelten ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(8) Die Bestimmungen der §§ 126, 127, 136 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8, 9, 12 und 14 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(9) Der unter Anwendung der im Abs. 8 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß § 127 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 gebührt unter Bedachtnahme auf § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ab zu einem Drittel, ab zu zwei Drittel und ab in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.

(10) Abs. 7 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am in Geltung gestandenen Fassung des § 128 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.

(11) Die Bestimmung des § 130 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(12) Die Bestimmung des § 137 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem erfolgt.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1983 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, 121 Abs. 1, 122 Abs. 1, 130 Abs. 1 und 136 Abs. 1 lit. c des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 4, 11, 12, 13 lit. a und 15 lit. a sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Die Bestimmung des § 136 Abs. 1 lit. c des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 5 und 122 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis möglich ist.

(3) Die Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 und 144 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 und 19 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem erfolgt ist.

(4) Ist durch die rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Zuschlägen gemäß § 130 Abs. 5 und § 136 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung entstanden, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist.

(5) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

a) die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 121 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und

b) die bis zum erworben worden sind, ist die Bestimmung des § 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(6) Die Bestimmungen des § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichzulage gewährt werden soll, nach dem liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem gelegen ist.

(7) Soweit nach Abs. 6 die Bestimmungen des § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. c nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.

(8) Soweit es sich um Anspruchsberechtigungen und Leistungsverpflichtungen handelt, die nach dem für Zeiträume festgestellt werden, die vor dem liegen, sind für diese Zeiträume die im Art. I Z 2, 3, 8, 9, 13 lit. b, 15 lit. b und lit. c, 16, 17, 18 lit. a und lit. b und 22 genannten Bestimmungen der §§ 26 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2 und 3, 62 Abs. 3, 67 Abs. 4, 130 Abs. 5, 136 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 138, 139, 140 Abs. 4 lit. a und lit. m und 173 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

(9) Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 122 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 lit. d ist ab eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den andauert, gleichzusetzen.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1981 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Die Bestimmungen des § 99 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles bzw. des Kostenzuschusses gemäß den §§ 85, 87 Abs. 2 und 96 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6, Z 8 bzw. Z 10 hat der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten sowie die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel nach den am in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.

(3) Die Bestimmungen des § 122 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Liegt der Stichtag nach dem , aber vor dem , sind die Bestimmungen des § 122 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 nur anzuwenden, wenn dies bis beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1982 aus Mitteln der Krankenversicherung 100 Millionen Schilling und aus Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind bei den Zuweisungen an den Unterstützungsfonds im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung (§ 42) nicht zu berücksichtigen.

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1980 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach § 34 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 53 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(3) Die Bestimmungen des § 57a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 sind auch für Pensionsansprüche anzuwenden, die vor dem entstanden sind.

(4) Die Bestimmungen des § 107 Abs. 7 bzw. des § 114 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 bzw. Z 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(5) Die Bestimmungen des § 113 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(6) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung sind - soweit es für den Leistungswerber günstiger ist - auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) nach dem und vor dem gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab . Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(7) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1981 aus den Mitteln der Krankenversicherung 200 Millionen S und aus den Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Artikel III Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. Nr. 678/1991 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Aufgehoben

(2) Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2a in der Fassung des Art. I Z 2c der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am das 45. Lebensjahr vollendet haben und am nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab für jene Zeiten, in denen nach § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis widerrufen . Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.

(3) Zeiten vor dem , in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn der §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.

(4) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, gemäß § 23 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337, festgestellt wird und die am nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtverischert waren, können bis bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 296/1990 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Mit Wirksamkeit ab sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im übrigen § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.

(2) Zu

a) allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem liegt,

b) allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.

(3) Sind nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge - ausgenommen die Richtsätze nach § 141 und der Betrag nach § 70 Abs. 2 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit ab mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach § 70 Abs. 2 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Dabei sind die am in Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.

(4) Die außerordentliche Sonderzahlung nach Abs. 2 hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung des Jahresausgleiches gemäß § 144 Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.

(5) Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden Bezuges.

(6) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 2 anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem lag. Bei der Anwendung des Abs. 2 vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.

(7) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen § 116 im Zusammenhalt mit § 46 Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab neu zu bemessen.

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 644/1989 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,030.

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 751/1988 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß § 31 Abs. 5 lit. b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 lit. b 10 Millionen Schilling.

(2) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.

(3) Dem Art. II der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 611/1987, wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 140 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“

(4) Im Art. III Abs. 4 der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 611/1987, wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 611/1987 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 532/1979, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden sind, verliert diese Befreiung mit Ablauf des ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am geltenden Vorschriften erfüllt sind.

(2) Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 2 der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 649/1982, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden worden sind, verliert diese Ausnahme mit Ablauf des ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am geltenden Vorschriften erfüllt sind.

(3) Art. IV Abs. 2 Z 2 der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1986, lautet:

„2. rückwirkend mit Art. I Z 6, 21 lit. b und c, 23, 27, 28, 31 und Art. III Abs. 1, 2, 5 und 6.“

(4) Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von § 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(5) Abweichend von § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen mit Wirksamkeit ab vorzunehmen.

(6) Abweichend von den §§ 70 und 135 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab anzupassen.

(7) Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 140 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß § 142 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 141 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.

(8) Der Zuschlag zur Pension nach Abs. 7 ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.

(9) Art. II Abs. 6 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird aufgehoben.

(10) Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. Art. III Abs. 7 der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1986, bleiben bei der Anwendung des § 113 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 und des § 113 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (§ 118 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 113/1986 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Im Art. II Abs. 1 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird der Ausdruck „Art. I Z 2 lit. b“ durch den Ausdruck „Art. I Z 3 lit. b“ ersetzt.

(2) Im Art. II Abs. 3 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird der Ausdruck „114 Abs. 1, 2 und 3“ durch den Ausdruck „114 Abs. 3“ ersetzt.

(3) Im Art. II Abs. 7 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, entfällt der letzte Satz.

(4) Im Art. II Abs. 8 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, entfällt der letzte Satz.

(5) Im Art. II Abs. 9 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird der Ausdruck „§ 136 Abs. 1 letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 136 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.

(6) Dem Art. II Abs. 14 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird folgendes angefügt:

„Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1987 ist dieser Betrag bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“

(7) § 123 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für einen Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. der dauernden Erwerbunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen.

(8) § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Zollausschlußgebieten Jungholz und Mittelberg anstelle des Betrages von 2 040 S der Betrag von 334 DM heranzuziehen ist.

Zum Betrag 334 DM:

Kalenderjahr 1987: 347,70 DM (Vdg., BGBl. Nr. 633/1986).

Kalenderjahr 1988: 358,50 DM (Vdg., BGBl. Nr. 691/1987).

Kalenderjahr 1989: 367,80 DM (Vdg., BGBl. Nr. 729/1988).

Kalenderjahr 1990: 378,80 DM (Vdg., BGBl. Nr. 653/1989).

Kalenderjahr 1990 ab 1. Juli:

382,60 DM (Vdg., BGBl. Nr. 333/1990).

Kalenderjahr 1991: 401,70 DM (Vdg., BGBl. Nr. 792/1990).

Kalenderjahr 1992: 417,80 DM (Vdg., BGBl. Nr. 716/1991).

Kalenderjahr 1993: 434,50 DM (Vdg., BGBl. Nr. 854/1992).

Kalenderjahr 1994: 445,40 DM (Kdm., BGBl. Nr. 889/1993).

Kalenderjahr 1995: 457,90 DM (Kdm., BGBl. Nr. 1026/1994).

Kalenderjahr 1996: 468,40 DM (Kdm., BGBl. Nr. 808/1995).

Kalenderjahr 1997: 468,40 DM (Kdm., BGBl. Nr. 732/1996)

Kalenderjahr 1998: 474,60 DM (Kdm., BGBl. Nr. 431/1997)

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1983 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Die am in Geltung stehenden Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a und b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.

(2) Die am in Geltung gestandenen Beträge des § 56 Abs. 1 und 3 des Bauer-Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1982 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.

(3) Im Art. III Abs. 2 der 5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 590/1981, hat der letzte Satz zu lauten:

„An die Stelle der Frist des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.“

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1981 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Dem Art. II Abs. 4 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist folgendes anzufügen:

„Bei diesen Personen ist für die Feststellung der Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten der Bezug der Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage dem Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten.“

(2) Für Personen, die gemäß § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, findet Art. II Abs. 1 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, keine Anwendung, wenn ein Eheteil zu diesem Zeitpunkt eine die Pflichtversicherung in einer Pensions(Renten)versicherung begründende Erwerbstätigkeit in einem Staat ausgeübt hat, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Pensionsversicherung einschließt. Das gleiche gilt, wenn eine solche Erwerbstätigkeit erst nach dem aufgenommen wird. An die Stelle der Frist des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.

(3) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1979 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes können rückwirkend mit erlassen werden.

(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. II Abs. 6 erster Satz der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten für Zeiträume ab dem als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des § 85 Abs. 10 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 140 Abs. 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß § 12 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Art. II Abs. 5 der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum gehabt hätte.

(4) Für Zeiträume ab dem gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Art. II Abs. 6 der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973, bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß § 144 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, ungeachtet dessen, daß sie am keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am noch bestanden hat.

(5) Änderungen in der Höhe der am bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben, sind erst ab zu berücksichtigen.

Artikel IV Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 486/1984 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Im Art. II Abs. 9 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, hat der erste Satz zu lauten:

„Der unter Anwendung der im Abs. 8 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß § 127 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 gebührt unter Bedachtnahme auf § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ab zu einem Drittel, ab zu zwei Drittel und ab in voller Höhe.“

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des aus Mitteln der Pensionsversicherung zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leistenden Beitrages


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für das Jahr 1985
10,0 vH,
für das Jahr 1986
10,3 vH.

(3) Art. IV Abs. 3 der 7. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 592/1983, wird aufgehoben.

Artikel V Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 157/1991 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) bis (7) ...............

(8) § 63 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 4 gilt nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem liegt.

(9) Die §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 und 123 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 6 lit. a, 7 und 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(10) § 121 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 6 lit. a ist in den Fällen des § 121 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor dem liegt.

Artikel VI Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 564/1986 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.

Artikel VII Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 741/1990 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) .............

(2) .............

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.

(4) .............

(5) .............

(6) Abweichend von den Bestimmungen des § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.

(7) .............

(8) .............

(9) Dem Artikel III der 15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 296/1990, werden folgende Absätze angefügt:

„(6) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 2 anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem lag. Bei der Anwendung des Abs. 2 vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.

(7) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen § 116 im Zusammenhalt mit § 46 Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab neu zu bemessen.“

Artikel VIII Zuschuß zu den Energiekosten (Anm.: aus BGBl. Nr. 741/1990 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Personen, die keinen Anspruch auf Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten gemäß Abs. 6 haben und die im Monat Jänner 1991 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuß zu den Energiekosten. Der Zuschuß beträgt 1 000 Schilling. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur höheren Pension. Haben Bezieher einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuß nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Der Zuschuß ist zu im Monat Jänner 1991 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssigzumachen. Die Zuschußbeträge nach Abs. 1 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwand.

(3) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher

a) einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz;

b) einer Kleinrente nach dem Kleinrentnergesetz.

(5) Der Zuschuß hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) außer Betracht zu bleiben.

(6) Personen, die im Monat Dezember 1990 Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung oder Sondernotstandshilfe für Mütter nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, hatten, gebührt in dem genannten Monat zu dieser Leistung eine Abgeltung für Erhöhungen der Energiekosten, wenn das 30fache des Tagsatzes der Leistung im Dezember 1990 nachstehende Grenzen nicht übersteigt:

a) für Bezieher ohne Anspruch auf Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes ohne einen Familienangehörigen:

6 000 S;

b) für Bezieher mit Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag und Bezieher von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes mit mindestens einem Familienangehörigen: 8 600 S.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld muß der Anfallstag der Leistung vor dem liegen.

(7) Der Abgeltungsbetrag beträgt 1 000 S und ist im Monat Jänner 1991 flüssigzumachen.

(8) Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gelten als Aufwand gemäß § 60 AlVG und sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages (§ 60 Abs. 3 AlVG) zu berücksichtigen. Die Abgeltungsbeträge für Bezieher von Sonderunterstützung gelten als Kosten gemäß § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes. Art. II Abschnitt 5 AlVG ist nicht anzuwenden.

(9) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen.

Artikel X Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1988 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Abweichend von § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1988 Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Beitragszeitraumes Juni 1988 fällig werden, bis zum Betrag von 45 600 S zu berücksichtigen. Werden weitere Sonderzahlungen nach dem Beitragszeitraum Juni 1988 fällig, so sind alle im Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 50 400 S zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von § 21 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sind für die Berechnung der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung für das Kalenderjahr 1988 Sonderzahlungen, die bis zum fällig werden, bis zum Betrag von 40 400 S zu berücksichtigen. Werden weitere Sonderzahlungen nach dem fällig, so sind alle im Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 47 800 S zu berücksichtigen.

(3) Die Abgeltungsbeträge gemäß § 43a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Art. IX werden für das Kalenderjahr 1988 derart festgesetzt, daß die für das letzte Quartal des Kalenderjahres 1988 berechneten Beträge mit 4 zu vervielfachen sind.

(4) Die Selbstversicherung gemäß § 16 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von Personen, die während der Zeit der Selbstversicherung auch die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 erfüllen, ist für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung gelten als zur Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen Krankenversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von drei Jahren nach deren Zahlung. § 107 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes findet dabei keine Anwendung.

Artikel XII Übergangsbestimmung zu Art. XI (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978 zum BGBl. Nr. 559/1978)

Die Bestimmungen des § 119 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. XI Z 3 sind auf Antrag ab auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem liegt. Die Leistung gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel 13 In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu § 44, BGBl. Nr. 559/1978)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.

2. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

3. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

4. Bis zum Ablauf des nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;

Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;

Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

6. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

7. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

Artikel XIV Änderungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Art. II Abs. 9 der 5. Novelle zum B-PVG, BGBl. Nr. 709/1976, hat zu lauten:

„(9) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt.“

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 2. Novelle zum B-PVG, BGBl. Nr. 33/1973, sind für Zeiträume ab Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.

(3) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie bei den nach Art. II Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977, von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt § 68a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 68 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.

Artikel XV Änderungen im Bereich der Bauern-Krankenversicherung (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(1) § 17 Abs. 4 zweiter Satz des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/1965, hat zu entfallen.

(2) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter für die am beginnende Amtsdauer der Verwaltungskörper ist § 151 Abs. 2 des Bauern Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System d`Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.

Artikel XXI Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978 zum BGBl. Nr. 559/1978)

(16) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie den gemäß Art. II Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977, und bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die §§ 253b bzw. § 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 68 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.

Artikel XXXIV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu BSVG, BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003)

(4) bis (12) …

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) und (16) …

Artikel 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 2, 2a, 2b, 3, 8, 9, 11, 23, 27, 38, 54, 64, 68, 71, 73, 78, 80, 106, 125, 128, 139a, 140, 141, 142, 144, 149n, 149q, 149t, 151, 156 und 182, BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit  in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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