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BSVG § 99b. Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

§ 99b. Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 98 und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 99.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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