BSVG § 99a., BGBl. Nr. 559/1978, gültig von 30.06.2001 bis 30.06.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

§ 99a.

Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe

Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 54 genannten Fällen auch während

1. eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,

2. des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,

3. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

4. des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

5. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

6. des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit,

7. des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

8. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.

(21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 46) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587