ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 99a. Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe
Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 54 genannten Fällen auch während
1. eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,
2. des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,
3. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
4. des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
5. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
6. des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit,
7. des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
8. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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