BSVG § 99. Teilzeitbeihilfe, BGBl. I Nr. 140/1998, gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

§ 99. Teilzeitbeihilfe

(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 97 Abs. 8 gebührt Teilzeitbeihilfe, solange die Mutter mit ihrem neugeborenen Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt bzw. solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.

(2) Für den Anspruch nach Abs. 1 steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.

(3) Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 gebührt im Anschluß an die Leistung nach § 98, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.

(4) Die Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 beträgt 92 Schilling (Anm. 1) täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit , ist der Betrag von 92 Schilling (Anm. 1) mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfachen (§ 47).

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 93 S

gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 94 S)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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