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BSVG § 84. Dauer der Krankenbehandlung, BGBl. I Nr. 101/2007, gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2009

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

§ 84. Dauer der Krankenbehandlung

(1) Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.

(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt, die Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Für die Fälle des § 77 Abs. 2 sind die Leistungen der Krankenbehandlung längstens durch 26 Wochen zu gewähren.

(3) Wird im Falle des Abs. 2 während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit der Träger einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung versicherungszuständig, so geht die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung mit der Maßgabe über, daß dieser die Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften weiterzugewähren hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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