BSVG § 80. Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung, BGBl. I Nr. 5/2001, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.1996

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 80. Arten der Erbringung der Leistungen, Kostenbeteiligung

(1) Die Leistungen werden als Sachleistungen, als Geldleistungen durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse erbracht.

(2) Bei Sachleistungen hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, 20 v. H. der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Versicherte als Kostenanteil nur den im § 91 Z 2 vorgesehenen Anteil an Pflegegebührenersätzen zu entrichten. Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes an Stelle des 20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 v. H. der Kosten erstattet, die ihm auf Grund der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife erwachsen sind. Kostenzuschüsse werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bei Fehlen vertraglicher Regelungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner gewährt; sie dürfen den Betrag nicht übersteigen, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen Bestimmungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner zu zahlen gewesen wäre. Diese Kostenzuschüsse können durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz erhöht werden; sie dürfen jedoch 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen. An die Stelle des Versicherten tritt der Ehegatte des Versicherten, an den die Pension gemäß § 71 Abs. 4 auszuzahlen ist, sofern dies von einem der Ehegatten beantragt wird. (15. Nov., BGBl. Nr. 296/1990, Art. I Z 20a) – ;

(18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Art. I Z 25 und § 247 Abs. 1 Z 1) – ; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 15) – 1. 7. 1994; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. III Z 3) – bis 31. 12. 2000;

(21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 40a) – ; (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. I Z 8) – ;

(SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 3 Z 4b) – ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 3 Z 4a) – ; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) – ; (BGBl. I Nr. 35/2001) – 19. 4. 2001;

(BGBl. I Nr. 5/2001 § 277 Abs. 3) – 1. 1. 2005.

(3) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen

a) bei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82a, 97 und 101 sowie bei Leistungen gemäß § 96a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 96a Abs. 7; (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 17 lit. a) – ; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 31) – 1. 1. 1992; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 16) – .

b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten; (2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z 17 lit. a) – .

c) sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen; (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 17 lit. b) – ; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. III Z 4) – bis ; (BGBl. I Nr. 5/2001 § 277 Abs. 3) – .

d) bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen; (2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z 17 lit. a) – ; (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 17 lit. c) – .

e) bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege; (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 17 lit. c) – ; (11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 18) – ; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. III Z 4) – bis ; (BGBl. I Nr. 5/2001 § 277 Abs. 3) – .

f) bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 76 Abs. 2. (11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 18) – ; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. III Z 4) – bis ; (BGBl. I Nr. 5/2001 § 277 Abs. 3) – .

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. III Z 5) – 1. 1. 1997; (BGBl. I Nr. 5/2001 § 277 Abs. 3).

(4) Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen

a) bei allen Leistungen, wenn der vorzuschreibende Kostenanteil 15 S nicht übersteigt und die Einhebung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kostenanteiles stehen;

b) bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist; (18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Art. I Z 26 und § 247 Abs. 1 Z 1) –

c) bei Sachleistungen, wenn durch die abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 17 lit. d) – ; (18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Art. I Z 27 und § 247 Abs. 1 Z 1) – .

d) Aufgehoben. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 17 lit. d) – .

(5) Der Kostenanteil ist – mit Ausnahme des Behandlungsbeitrages – bei Inanspruchnahme der Leistung an den Vertragspartner zu entrichten und in weiterer Folge von diesem mit dem Versicherungsträger gegen zu rechnen. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Kostenanteiles die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 und 36 bis 40, § 33 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß Teilzahlungen zur Gänze vorrangig auf den Rückstand an Kostenanteilen angerechnet werden. (2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z 17 lit. b) – ; (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. I Z 9) – ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 3 Z 4c) – 1. 1. 2001; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) – .

(6) Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).

(7) Zahlungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Versicherten geleistet werden, sind auf den vom Versicherten zu entrichtenden Kostenanteil anzurechnen.

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