BSVG § 75a., BGBl. I Nr. 140/1998, gültig ab 01.01.1999
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 75a.
Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 148c und 148d) oder um eine Berufskrankheit (§ 148e) handelt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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