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BSVG § 6., BGBl. Nr. 559/1978, gültig von 31.12.2000 bis 31.12.2000

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt Pflichtversicherung

§ 6.

(1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:

1. bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 4 Z 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;

2. bei den gemäß § 4 Z 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 11)

- .

3. bei den gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden

Personen mit dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten;

4. bei den gemäß § 2 Abs. 6 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

5. nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag.

(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 4 Z 1 begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. (3. Nov., BGBl. Nr. 587/1980, Art. I Z 2)

- ; (11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 3) - .

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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