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BSVG § 56., BGBl. I Nr. 101/2000, gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 56.

(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land (forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Bezüge sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 29) - , (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I Ü: § 262 Abs. 7) - .

(2) Bei der Anwendung des § 122b Abs. 2 und 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen. (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 30) - , (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I Ü: § 262 Abs. 8) - ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 3 Z 3a) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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