BSVG § 55. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, BGBl. I Nr. 83/2009, gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 55. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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