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BSVG § 55. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, BGBl. I Nr. 30/1998, gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2009

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 55. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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