ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT II Umfang der Versicherung
1. Unterabschnitt Pflichtversicherung
§ 4.
Jahresausgleichszahlung an Rechtsträger von Krankenanstalten
(1) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl jener in den Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten Pflegetage unter die Anzahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1987 sinkt, hat der Hauptverband den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der genannten Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich geleisteten Pflegetagen und der Zahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1987 zu leisten. Diese Jahresausgleichszahlung ist aber um die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für solche Pflegetage zu vermindern, die dadurch entstanden sind, daß in einer Krankenanstalt die Anzahl der Betten nach dem erhöht wurde, obwohl diesbezüglich kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zustande gekommen ist. Die Jahresausgleichszahlung ist an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.
(2) Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die Rechtsträger der genannten Krankenanstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche Betrag ist von allen Krankenversicherungsträgern im Verhältnis des Schlüssels gemäß § 1 Abs. 2 aufzubringen. Den dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträgern ist ihr Aufwand für die Jahresausgleichszahlung aus Mitteln der Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu ersetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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