BSVG § 48. Anpassung der Leistung von Amts
wegen, BGBl. Nr. 337/1993, gültig ab 01.07.1993
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT VII Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung
§ 48. Anpassung der Leistung von Amts wegen
Die Anpassung der Leistungen gemäß § 46 ist von Amts wegen vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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