ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT VII Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung
§ 45.
Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor
Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären. Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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