ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 42.
(1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
1. für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 1,
2. für den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6 zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 4 (BGBl. Nr. 741/1990, Art. III Z 2 und Art. IX Abs. 2 Z 1 - 1. Jänner 1986),
3. für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich des Beitrages des Bundes nach § 31 Abs. 2 (BGBl. Nr. 741/1990, Art. III Z 2 und Art. IX Abs. 2 Z 1 - 1. 1. 1986),
überwiesen werden. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 10) - .
(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
1. im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,
2. im Bereich der Unfallversicherung 15 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,
3. im Bereich der Pensionsversicherung 2,5 vT der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträge
nicht übersteigen. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 10) - .
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden. (19. Nov., BGBl. Nr. 22/1994, Art. I Z 8) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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