FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 403. Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
(1) § 374 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
(2) § 374 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
(2a) § 374c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
(3) § 378 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
(4) § 374a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 387a samt Überschrift und § 372 Abs. 1 bis 4 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 372, 374, 374a, 374b, 374c und 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
– aus den Jahren 2020 bis 2022bis längstens ,
– aus dem Jahr 2023bis längstens ,
– aus dem Jahr 2024bis längstens
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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