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BSVG § 400. Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2023, BGBl. I Nr. 216/2022, gültig ab 30.12.2022

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 400. Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2023

(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum (§ 20d BewG 1955) für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.

(2) Personen, die am der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum nach § 20d BewG 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 € nach § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum bei der Sozialversicherungsanstalt beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt. Die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung kann zum Letzten eines jeden Kalendermonats widerrufen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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