FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 398. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022
(1) Die §§ 374a samt Überschrift sowie 374c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 treten rückwirkend mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
(2) Die §§ 390 und 391 samt Überschriften treten rückwirkend mit außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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