FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 390. Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere
(1) Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 30/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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