FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 380. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 in Kraft:
1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 374b samt Überschrift;
2. rückwirkend mit die Überschrift zu § 374 und § 374a samt Überschrift.
(2) Die §§ 374a und 374b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 treten mit außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens verschieben.
(3) § 374a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 374b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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