FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 373. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020
(1) Die §§ 23 Abs. 6 Z 1, Abs. 9 lit. b und Abs. 10 lit. a sublit. aa, ab und bb sowie 140 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 treten rückwirkend mit in Kraft.
(2) Die §§ 24c samt Überschrift und 29a samt Überschrift treten rückwirkend mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Jener Teil des Pensionsversicherungsbeitrages für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 2, der sich aus der Erhöhung der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 6 Z 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin ergibt, ist abweichend von § 24 Abs. 2 und 3 allein aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(4) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 140 Abs. 7 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 144 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab , wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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