FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 366. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 (46. Novelle)
(1) Die §§ 4 Z 3 und 4, 5 Abs. 3, 24b Abs. 4, 33a Abs. 1, 33b Abs. 1, 33c Abs. 1, 3 bis 5, 40 Abs. 3, 78 Abs. 6 lit. e, 82 Abs. 1, 86 Abs. 5 und 6, 96a Abs. 7, 99b, 100 Abs. 4, 118b Abs. 1, 2 und 4, 149l Abs. 2, 149m Abs. 4, 158 Abs. 3, 161 Abs. 2 Z 1, 163a Abs. 3 und 4 sowie 208 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit in Kraft.
(2) Der Abschnitt III des Ersten Teiles samt Überschrift, die §§ 41 bis 42 samt Überschriften, der Abschnitt VI des Ersten Teiles samt Überschrift, § 118b Abs. 3, der Abschnitt IV des Dritten Teiles samt Überschrift sowie die Abschnitte I bis VI, VIII und IX des Vierten Teiles samt Überschriften treten mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem entrichtet wurden, sind weiterhin die §§ 33c und 118b in der am geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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