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BSVG § 357b. Beitragsgutschrift, BGBl. I Nr. 17/2017, gültig ab 18.01.2017

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 357b. Beitragsgutschrift

(1) Die nach § 2 Abs. 1 vollversicherten Betriebsführerlnnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2016 nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:

1. Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 24b;

2. Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz;

3. Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz.

(2) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift umfasst 53% der im Abs. 1 genannten Beiträge, gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a und besteht auch im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c.

(3) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift nach den Abs. 1 und 2 besteht für die für das vierte Quartal 2016 vorzuschreibenden Beiträge nach Abs. 1, die zum fällig werden. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.

(4) Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Abs. 1 genannten Beiträge als im Sinne des § 33 entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Abs. 2.

(5) Die Gutschrift für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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