FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 354. Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:
1. mit die §§ 1c, 2 Abs. 2, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3a, 3b, 4 und 5, 106 Abs. 1 Z 2a, 124 Abs. 4, 206 samt Überschrift, 217 Abs. 2 und 349;
2. mit der Abs. 2 sowie die §§ 23 Abs. 3, 23c samt Überschrift, 337 und 338.
(2) Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des § 23c Abs. 1 Z 4 vor dem , ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach § 140 Abs. 5, 7, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes oder nach § 292 Abs. 5, 8, 10 und 11 ASVG oder nach § 149 Abs. 5, 7, 9 und 10 GSVG ab dem zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.
(3) Auf Immobilienfonds, in die vor dem veranlagt worden ist, ist § 206 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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