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BSVG § 352. Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015, BGBl. I Nr. 113/2015, gültig ab 14.08.2015

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 352. Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015

(1) § 92 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit in Kraft.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 92 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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