BSVG § 35. Mitteilung über
Beitragsrückstände, BGBl. Nr. 559/1978, gültig ab 01.01.1979
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 35. Mitteilung über Beitragsrückstände
Der Versicherungsträger hat dem Beitragsschuldner auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren aushaften.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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