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BSVG § 338., BGBl. I Nr. 112/2012, gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2016

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 338.

(1) Personen, die am nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes überschreiten, bleiben weiterhin aus der Unfallversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.

(2) Personen, die am der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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