FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 336. Besondere Pensionsanpassung
Alle Pensionen, die am bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. ihr Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem liegt,
2. ihre Höhe am den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
3. sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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