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BSVG § 31c., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 31c.

Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 31c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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