BSVG § 31b., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1997
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 31b.
Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1993 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden Betrag, vermindert um 29 Millionen Schilling, ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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